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FONDATION SUISAFÖRDERREGLEMENT

Version vom 13.12.2022


Inhalt:
1. Stiftungszweck
2. Musikschaffen
3. Förderfokus
4. Beurteilung durch Fachkommission
5. Unterstützte Projektformen
6. Voraussetzungen für eine Förderung
7. Einreichung Gesuche
8. Verpflichtung zur Kommunikation
9. Durchführung und Abschluss
10. Korrespondenz


1. Stiftungszweck

«Die Stiftung bezweckt die Förderung des schweizerischen und liechtensteinischen Musikschaffens in allen Gattungen. Sie verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.» (Artikel 4 der Stiftungsurkunde)

2. Musikschaffen

Der Begriff «aktuelles Musikschaffen» im Sinne der FONDATION SUISA bedeutet das Kreieren und/oder Verbreiten von schweizerischem und/oder liechtensteinischem Musikrepertoire (Komposition und/oder Schaffen eines Öffentlichkeitszugangs) mit Bezug zur heutigen Zeit. 

3. Förderfokus

Der Förderfokus richtet sich auf die Urheber:innen aktueller musikalischer Werke und die Aufführung/Anwendung ihrer Repertoires.

4. Beurteilung durch Fachkommission

Jedes eingegangene Gesuch wird von einer durch den Stiftungsrat eingesetzten Fachkommission geprüft und nach den nachstehend aufgeführten Kriterien beurteilt.

5. Unterstützte Projektformen

5.1. Kompositionsaufträge

  • Gesuche können nur von Auftraggebenden eingereicht werden. Komponist:innen und Verleger:innen können für sich selbst keine Unterstützung beantragen.
  • Nicht berücksichtigt werden reine Arrangementarbeiten ohne eigenständige Prägung wie Orchestrierung, Instrumentalisierung etc.

5.2. Bekanntmachung und Verbreitung

Aktivitäten zur Bekanntmachung und Verbreitung von schweizerischem und liechtensteinischem Musikschaffen:

  • Aktivitäten müssen zugänglich sein und/oder auf die Erschliessung von neuem bzw. die Erweiterung von bestehendem Publikum abzielen.
  • Aktivitäten müssen eine überregionale Ausstrahlung haben bzw. überregional präsentiert werden.

6. Voraussetzungen für eine Förderung

6.1. Grundsätzliche Kriterien

Gefördert werden ausschliesslich Aktivitäten mit Bezug zum aktuellen Musikschaffen in der Schweiz und/oder dem Fürstentum Liechtenstein.

KRITERIEN
(mindestens 1 Punkt muss zutreffen):

  • Die Urheber:innen besitzen eine Schweizer oder liechtensteinische Staatsbürgerschaft (oder)
  • Die Urheber:innen haben ihren hauptsächlichen Wohnsitz und ihr künstlerisches Arbeitsumfeld in einem der beiden Länder (oder)
  • Die Urheber:innen verfügen über eine SUISA-Mitgliedschaft (oder)
  • Die Urheber:innen haben einen erkennbaren Einfluss auf das Musikleben in der Schweiz und/oder dem Fürstentum Liechtenstein (oder)
  • Die Urheber:innen werden im schweizerisch/liechtensteinischen Musikleben (als Urheber:in musikalischer Werke) wahrgenommen (oder)
  • Die Urheber:innen pflegen einen ausserordentlich intensiven Arbeitsaustausch mit Schweizer und/oder liechtensteinischen Musikschaffenden.

6.2. Formale Kriterien

  • Gesuchsdossiers müssen mindestens drei Monate vor Projektstart eingereicht werden.
  • Den Projektautor:innen und den beteiligten Künstler:innen kann nur ein Unterstützungsbeitrag pro Jahr zugesprochen werden. Zwischen zwei Projekten müssen mindestens 12 Monate liegen (Stichdatum: Projektstart).
  • Finanzierungsgesuche können nicht rückwirkend beantragt werden.

6.3. Finanzielle und betriebswirtschaftliche Kriterien

  • Die Finanzpläne müssen eine angemessene Entschädigung der beteiligten Urheber:innen und Künstler:innen, eine Abgeltung der Urheberrechte sowie allenfalls einen Nachweis für vorsorge- und versicherungstechnische Vorgaben ausweisen.
  • Aktivitäten müssen eine finanziell und organisatorisch tragfähige Basis aufweisen.
  • Die FONDATION SUISA unterstützt ergänzend, d.h. weitere Finanzquellen sind anhand eines Finanzierungsplans zu deklarieren.
  • Aktivitäten ohne angemessene Eigenmittel aus Einnahmen etc. werden nicht unterstützt. Darunter fallen insbesondere Konzerte ohne Konzerteintritte («Gratiskonzerte»), Gratis-Onlinedistribution etc.

6.4. Ausschlusskriterien

Nicht gefördert/finanziert werden Aktivitäten in Form von:

  • Strukturförderung, Investitionen in Infrastruktur
  • Blanko-/Saisonprogramme von Veranstalter:innen
  • Seminare, Kongresse, Foren, Tagungen
  • Ausbildungsfinanzierung und Stipendien, Aktivitäten im Rahmen von Ausbildungen
  • Instrumentenkäufe
  • Studiotechnische Aufnahmen (Bild oder Ton) ohne kompositorische Aspekte sowie deren Umsetzung und Vervielfältigung (Ton- und Bildträger)
  • Visuelle Umsetzungen für Werbe- und Promotionszwecke
  • «Soziokulturelle Anlässe»; Aktivitäten, bei denen der Musik nur eine ergänzende Rolle zukommt
  • Drucksachen; Druckerzeugnisse nichtmusikalischer Werke, kritische oder Arbeitsberichte über Werke, Textbücher, Faksimile-Ausgaben 
  • Arrangementarbeiten ohne eigenständige Prägung wie Orchestrierung, Instrumentierung
  • Bibliotheksarbeiten
  • Archivierung, Erschliessung von Nachlässen 
  • Sponsoring, PR-Projekte
  • Wettbewerbe und Preisgelder Dritter
  • Spenden an Organisationen und Einzelpersonen
  • Spendenaufrufe/Fundraising/ Benefizveranstaltungen
  • Beiträge an allgemeine Lebenshaltungs- oder Betriebskosten 
  • «Musik und Gesundheit», therapeutische und medizinische Angebote 
  • Rückwirkende Finanzierungsgesuche

6.5. Ausnahmen

Das zuständige Gremium kann in begründeten Einzelfällen über Ausnahmen von diesem Reglement entscheiden. 

7. Einreichung Gesuche

  • Die Gesuchsunterlagen sind gemäss den Angaben in den Onlineformularen zu dokumentieren.
  • Projektdossiers können ausschliesslich online eingereicht werden.

8. Verpflichtung zur Kommunikation

Gesuchstellende, denen eine finanzielle Unterstützung zuteilwird, müssen in ihren Publikationen (Plakaten, Konzertprogrammen, Noten, Musikwerken oder im Filmabspann etc.)
entweder
● darauf hinweisen, dass ihr Projekt mit finanzieller Unterstützung der FONDATION SUISA realisiert wurde
und/oder
● das Logo der FONDATION SUISA abbilden.

9. Durchführung und Abschluss

  • Die Entscheide werden auf Grundlage der eingereichten Dossiers getroffen. Ein Unterstützungsbeitrag kann nur überwiesen werden, sofern das Projekt diesen Informationen gemäss realisiert worden ist. Allfällige Änderungen sind der FONDATION SUISA frühzeitig mitzuteilen.
  • Die Auszahlung der Unterstützungsbeiträge erfolgt nach Einreichung der folgenden Belegdokumente:
    • Finanzabschluss
    • Abschlussbericht
    • Bank- oder Postverbindung
    • Belegexemplare der Kommunikationsmittel
    • Bei Kompositionsaufträgen oder Filmmusikkompositionen: ein Exemplar der Partitur oder eine Aufnahme sowie ein Bankbeleg über die Zahlung des Komponistenhonorars.
  • Die bewilligten Unterstützungsbeiträge werden erst nach Abschluss des Projektes und nach Prüfung der Belegdokumente ausbezahlt.
  • Alle gesuchsrelevanten Unterlagen werden durch die Stiftung archiviert.

10. Korrespondenz

Die Entscheide der Stiftungsgremien sind abschliessend und können nicht angefochten werden. Über die Entscheide wird keine Korrespondenz geführt.

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